Intellectual Property and
Technology Law
15.03.2020

Wegweisender Entscheid zu Urheberrechtsfragen betreffend angewandte Kunst in China
IPrime hat das Schweizer Unternehmen ALPA Capaul & Weber Ltd. erfolgreich in einem Urheberrechtsstreit vor dem Chengdu Intermediate People's Court (China) vertreten.

Als beratende Kanzlei von ALPA, einem führenden Hersteller von Kameras im High-End-Bereich, hat IPrime - in Zusammenarbeit mit einer chinesischen Kanzlei - Klage gegen einen Hersteller in China eingereicht.

ALPA trug in ihrer Klage am Chengdu Intermediate People's Court (China) vor, die Beklagten hätten ihre Urheberrechte verletzt, indem die Beklagten das Design von vier Modellen der bekannten ALPA Kameras kopiert und diese insbesondere über Online-Plattformen angepriesen und verkauft hatten.

Im Dezember 2019, rund drei Jahre nach Einreichung der Klage, hat das chinesische Gericht nun zu Gunsten von ALPA entschieden und festgestellt, dass die Kameras von ALPA als Werke angewandter Kunst gemäss chinesischem Recht Urheberrechtsschutz beanspruchen können, und dass die Beklagten das Vervielfältigungsrecht des Urheberrechtsinhabers verletzten, da eine wesentliche Ähnlichkeit zwischen den beklagtischen Kameras und den Originalmodellen von ALPA erwiesen war.

Eine Hauptfrage in diesem Verfahren war, ob die Kameras von ALPA sog. Werke angewandter Kunst darstellen, die nach chinesischem Urheberrecht Schutz geniessen. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht in einem ersten Schritt fest, dass Werke der angewandten Kunst als Werke der bildenden Kunst gelten, die urheberrechtlich geschützt sind. Hierfür müssen die künstlerischen Voraussetzungen für bildende Kunst erfüllt sein, um entsprechende Schutzansprüche zu tragen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der hohe künstlerische Wert des Kamera-Designs von ALPA nachgewiesen worden ist.

Das Gericht in Chgengdu führte weiter aus, dass Werke angewandter Kunst zwingend mindestens zwei Voraussetzungen erfüllen müssen, um sich nach chinesischem Urheberrecht als geschützte Werke der bildenden Kunst zu qualifizieren: 1) die Funktion des Werks muss unabhängig von dessen künstlerischer Ästhetik sein und 2) das Werk muss ein gewisses Mass an Originalität aufweisen. Das Gericht befand die Beweise im vorliegenden Fall als erbracht um nachzuweisen, dass die Kameras von ALPA beide vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.

Es wurde im Urteil verfügt, dass die Beklagten einerseits mit sofortiger Wirkung alle Handlungen unterlassen müssen, die das Urheberrecht von ALPA beeinträchtigen, und andererseits umfassend Schadenersatz an ALPA zu leisten haben. Dieses Urteil ist insbesondere deshalb nennenswert, weil das chinesische Gericht damit seine Bereitschaft zur Einhaltung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst bestätigte und auch für ausländische Akteure, namentlich auch im Bereich von Luxusgütern, den Schutz für angewandte Kunst gewährte.

Der Fall ist derzeit Gegenstand eines Berufungsverfahrens und ein rechtskräftiges Urteil steht insofern noch aus. Es ist jedoch bereits jetzt klar, dass dieses Urteil einen richtungsweisenden Entscheid in China bedeutet, der die Urheberrechtsdurchsetzung im Zusammenhang mit dem Schutz von Werken angewandter Kunst, die bisher unter chinesischem Recht nicht eindeutig geklärt waren, ausdrücklich festlegt. Die Rechte an geistigem Eigentum in China werden entsprechend in erfreulicher Weise gestärkt.


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