Intellectual Property and
Technology Law
20.03.2020

Coronavirus: Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren
Der Bundesrat verlängert die sog. Gerichtsferien und dehnt den Fristenstillstand allgemein auch auf Fristen mit bestimmtem Enddatum aus, damit sich alle Verfahrensakteure auf die aktuelle ausserordentliche Lage einstellen können.

Mit der neuen Verordnung vom 20. März 2020 und der dazugehörigen Medienmitteilung gleichen Datums reagiert der Bundesrat auf die neuen Herausforderungen im Hinblick auf die Wahrung von Verfahrensfristen in Zeiten der Corona-Krise.
Gemäss der neuen Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) werden die über die Ostertage anstehenden Gerichtsferien in Zivil- und Verwaltungsverfahren auf den 21. März 2020 vorgezogen und dauern bis zu deren üblichen Ende, d.h. bis und mit zum 19. April 2020, an. Damit bewirkt der Bundesrat einen Stillstand aller Fristen in Verfahren nach Bundesrecht oder nach kantonalem Recht, soweit sie nicht unter die Ausnahme der dringenden Angelegenheiten und Strafverfahren fallen. Der Stillstand gilt auch für gerichtlich oder behördlich angeordnete Fristen mit einem bestimmten Enddatum, wie beispielsweise eine letztmals durch das Gericht erstreckte Frist zur Erstattung einer Rechtsschrift, soweit diese zwischen dem 21. März 2020 und dem 19. April 2020 geendet hätte. Solche Fristen fallen im Verwaltungsverfahren normalerweise nicht unter den gesetzlichen Fristenstillstand, so gelten etwa Art. 46 BGG oder Art. 22a VwVG nur für nach Tagen bestimmte Fristen. Die damit gewährte Atempause soll es den Gerichten, Behörden, Anwälten und Parteien gemäss Medienmitteilung erlauben, sich an die veränderte Realität anzupassen und Lösungen für die neu auftretenden Hürden im Justizbereich zu erarbeiten und umzusetzen. 
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