Intellectual Property and
Technology Law
18.03.2024

Modernisierung des schweizerischen Patentsystems
Das Schweizer Parlament hat lang erwartete Änderungen des Schweizer Patentgesetzes beschlossen

Die Einführung einer obligatorischen Recherche und einer freiwilligen Vollprüfung machen das Schweizer Patentsystem fit für die Zukunft.

Nach mehrjährigen Vorarbeiten zur Modernisierung des schweizerischen Patentsystems haben Nationalrat und Ständerat am 15. März 2024 die lange erwarteten Änderungen des Patentgesetzes beschlossen. Ein modernisiertes Schweizer Patentsystem soll insbesondere die Qualität von Schweizer Patenten erhöhen, was aufgrund der verbesserten Rechtssicherheit sowohl für die Patentinhaber selbst als auch für die Öffentlichkeit wünschenswert ist.

Nach Ablauf der Referendumsfrist kann der Bundesrat die Änderungen des Patentgesetzes in Kraft setzen, was wohl frühestens 2025 der Fall sein wird. Weiter sind noch analoge Anpassungen an der ausführenden Patentverordnung notwendig, für die es eine öffentliche Vernehmlassung geben werden.

Einige der für die Praxis wichtigsten Änderungen sind hier aufgelistet:

- Die bisher freiwillige amtliche Recherche durch das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) wird neu für alle schweizerischen Patentanmeldungen obligatorisch. Dies soll die Rechtssicherheit für Dritte erhöhen. Der amtliche Recherchenbericht wird – wie bisher schon – veröffentlicht werden, in der Regel zusammen mit der Patentanmeldung.

- Zukünftig kann der Patentanmelder oder eine Drittperson innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des amtlichen Recherchenberichts Antrag auf eine amtliche Vollprüfung der Patentanmeldung stellen, also eine Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit, wie sie in den meisten Ländern ohnehin obligatorisch ist. Eine derartige inhaltliche Prüfung war bisher in der Schweiz nicht möglich. Eine die Vollprüfung beantragende Drittperson wird dabei jedoch nicht Verfahrenspartei des Prüfungsverfahrens. Ein Antrag auf Vollprüfung wird zudem nur wirksam, wenn der Patentanmelder auch Antrag auf normale Teilprüfung gestellt hat, er also die Anmeldung überhaupt zur Erteilung bringen will.

- Schweizerische Patentanmeldungen werden neu neben den Verfahrenssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch auch auf Englisch geprüft und erteilt werden können. Mit dieser Massnahme können insbesondere Übersetzungskosten eingespart werden, beispielsweise wenn ein Anmelder für weitere Patentanmeldungen im Ausland ohnehin eine englische Fassung der Anmeldung benötigt. Zudem entfällt das Risiko von Übersetzungsfehlern.

- Gegen die Erteilung eines schweizerischen Patents werden betroffene Drittparteien künftig verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Bundespatentgericht einlegen können, innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der Publikation der Erteilung des Patents. Eine solche Beschwerde durch Drittparteien hat standardmässig keine aufschiebende Wirkung, d.h. das betroffene Patent bleibt während des Beschwerdeverfahrens rechtskräftig und gerichtlich durchsetzbar. Eine verwaltungsrechtliche Beschwerde war zwar schon bisher möglich, jedoch beim Bundesverwaltungsgericht, und beschränkte sich auf formale und prozedurale Gesetzesverstösse im Prüfungsverfahren. Für vollgeprüfte schweizerische Patente wird das neue Beschwerdeverfahren in der Praxis eine ähnliche Funktion haben wie das Einspruchsverfahren vor dem europäischen Patentamt für europäische Patente, auch wenn es im Detail Unterschiede geben wird.

- Die Erweiterung des Schutzbereichs nach Erteilung eines schweizerischen Patents oder des schweizerischen Teils eines europäischen Patents stellt in Zukunft einen Nichtigkeitsgrund dar. Werden beispielsweise nach der Erteilung eines Patents in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren (zum Beispiel in einem europäischen Einspruchsverfahren oder im neuen Beschwerdeverfahren vor den Bundespatentgericht) die Patentansprüche geändert, so kann zukünftig auf Löschung des Patents geklagt werden, falls diese neuen Patentansprüche einen Schutzgegenstand umfassen, welcher vom ursprünglichen Patent nicht umfasst war.

Wegen des zusätzlichen Arbeitsaufwands für das IGE sind Auswirkungen auf die Patentgebühren zu erwarten. Insbesondere die Höhe der amtlichen Gebühr für die Vollprüfung wird entscheidend dafür sein, wie viele Patentanmelder von der neuen Möglichkeit der Vollprüfung Gebrauch machen werden. Gemäss dem Bundesrat wird jedoch ein relevanter Teil der zusätzlichen Kosten wohl durch eine leichte Erhöhung der jährlichen Aufrechterhaltungsgebühren gedeckt werden.

Diese Webseite verwendet technische Cookies, um die Webseitennutzung zu optimieren. Bitte konsultieren Sie diesbezüglich unsere Datenschutzerklärung.